Friedhofsgebührenordnung

für die Friedhöfe in Lüdershagen und Reinshagen vom 24.10.2023
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland und § 35 der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat die
nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe in
Lüdershagen und Reinshagen. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen
Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-
Lutherischen Kirche in Norddeutschland.

§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren
§ 5 Gebührenhöhe
§ 6 Zusätzliche Leistungen
§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts
§ 8 Inkrafttreten
§1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend
aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser
Gebührenordnung erhoben.
§2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:
1. der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist,
2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist,
3. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,
4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der
Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines
unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger
Leistungen.
(2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
(3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der
Friedhofseinrichtung können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten
Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand
festgesetzt und erhoben werden.
§3
Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die
Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber
erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind.
(2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides
fällig.
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(3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs
untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet
worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
§4
Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet
sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§5
Gebührenhöhe
1. Grabnutzungsgebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten gemäß der
Friedhofsordnung an
Reihengrabstätte
-für Särge und Urnen 350,00 EUR
Wahlgrabstätten
-für Särge und Urnen je Grabbreite für 25 Jahre 400,00 EUR
Familiengrabstätten
-für Särge und Urnen je Grabbreite für 50 Jahre 800,00 EUR
-Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer
Wahlgrabstätte/ Familiengrabstätte je Grabbreite und Jahr 16,00EUR
Urnengemeinschaftsanlage 1265,00 EUR
Sarggemeinschaftsanlage 1265,00 EUR
Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes
werden für die gesamte Dauer im Voraus erhoben.
2. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofs eine
Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 20,00 Euro je Grabbreite und Jahr erhoben. Die
Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:
A Personal und Personalnebenkosten der Friedhofspflege
B Wasser-,Müll- und Versicherungskosten
C Verbrauchs-und Betriebsmittel der Friedhofspflege
D anteilige Maschinenkosten
E anteilige Kosten der Verkehrssicherungspflicht
Die Gebühr wird für jährlich im Voraus erhoben.
3. Gebühr für die Umwandlung einer Wahlgrabstätte in ein pflegevereinfachtes
Wahlgrab/ Gebühr für die Verlängerung eines pflegevereinfachten Wahlgrabes
Gebühr für die Umwandlung einer Wahlgrabstätte in ein pflegevereinfachtes
Wahlgrab pro Jahr und Grabbreite zzgl. der Gebühr für ein Grabnutzungsrecht
und den Friedhofsunterhaltungsgebühren 15,00 EUR
Die Gebühren werden in einer Summe im Voraus für die Dauer der Nutzungszeit erhoben.
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4. Verwaltungsgebühren
Bestattungsgebühr für eine Urnenbeisetzung (ohne Gruft) 75,00 EUR
Bestattungsgebühr für eine Erdbestattung (ohne Gruft) 100,00 EUR
Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde 12,00 EUR
Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 25,00 EUR
Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes pro Jahr 55,00 EUR
Überlassung eines Exemplars der Friedhofsordnung 5,00 EUR
Mahngebühren je Schreiben 5,00 EUR
Verwaltungsgebühr je angefangene halbe Stunde 22,00 EUR
Gebühr für die Genehmigung zur Ausgrabung 100,00 EUR
§6
Zusätzliche Leistungen
Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der
Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§7
Zurücknahme des Nutzungsrechts
Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit,
aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der
Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit.
§8
In-Kraft-Treten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am 01.01.2024 nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisher gültige
Friedhofsgebührenordnung vom 21.06.2016 sowie deren Änderungen außer Kraft.
Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Reinshagen am 24.10.2023
Vorsitzendes oder stellvertretendes weiteres Mitglied des Kirchenge-
vorsitzendes Mitglied des Kirchenge- meinderates
meinderates
Der Beschluss über die Ordnung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis
Mecklenburg genehmigt.
 

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